Entscheid über neue Verordnung der Anzeige von Versandkosten bei Preisvergleichseiten
Der Bundesgerichtshof entschied am 16.07.2009, das ab sofort alle Online-Shop Betreiber dazu verpflichtet sind, Ihre Versandkosten offen, auf den ersten Blick sichtbar zu präsentieren. Der Bundesgerichtshof möchte dem Verbraucher so helfen, dass dieser sofort sieht, ob in dem angebotenen Preis Versandkosten enthalten sind oder nicht.
Online Händler müssen deshalb die Versandkosten unmissverständlich auf den ersten Blick enthüllen. (Urteil Az. I ZR 140/07)
Daraus folgt, dass zum Beispiel alle Preisvergleichsseiten oder Produktlistingportale auch über die jeweiligen Versandkosten informieren müssen. Anbieter in solchen Portalen müssen prüfen, ob die Versandkosten mit übertragen werden. Google bot dies bei Google Base zum Beispiel bisher garnicht an, wodurch Angebote dort derzeit abmahnfähig sind. Gegebenenfalls sind die Versandkosten nachträglich hinzuzufügen oder die Angebote dort sicherheitshalber zu entfernen.